8. Der RD MIKA nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2022 zum Gutachten Stellung und machte namentlich geltend, die gutachterlichen Erkenntnisse würden weder den Anforderungen für die Gewährung eines Aufschubs des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung, noch jenen für eine Verlängerung der angesetzten Reisefrist genügen. Im Übrigen verwies der RD MIKA auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.