2. Am 21. September 2021 teilte die instruierende Gerichtsschreiberin der Beschwerdeführerin namentlich mit, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. 3. Am 28. September 2021 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Ausserdem ordnete er die Einholung eines Gutachtens zur Frage an, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung an einer Ausreise aus der Schweiz gehindert sei. Als Gutachter bestellte der Instruktionsrichter – unter Vorbehalt allfälliger Einwendungen gegen dessen Person – Dr. med. C., T..