B. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. September 2021 liess A. beantragen: 1. Es sei die Verfügung vom 18. August 2021 aufzuheben und es sei der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung der Beschwerdeführerin aufzuschieben bis Ende März 2022. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.