1.3. Am 9. Juli 2021 teilte das Amt für Migration des Kantons Aargau (MIKA) A. mit, dass gegen sie eine obligatorische Landesverweisung verfügt worden und damit ihre Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) erloschen sei. Falls sie der Auffassung sei, dass Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB vorliegen würden, werde ihr die Möglichkeit gewährt, diese bis am 23. Juli 2021 beim Rechtsdient des MIKA (RD MIKA) schriftlich und begründet geltend zu machen.