Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.351 / ME / we ZEMIS 2362750 (V.2021.005) Art. 4 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Semela, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 25, Postfach 343, 5402 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. Die mit dem italienischen Staatsangehörigen B. verheiratete do- minikanische Staatsangehörige A. verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 1.2. Am 4. Juni 2020 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A. wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung (als Gehilfin ihres Ehemannes), wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufschob. Ferner verwies das Bezirksgericht A. gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes. Dieses Urteil ist am 21. Juni 2021 – nachdem A. ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts zurückgezogen hatte – in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Am 9. Juli 2021 teilte das Amt für Migration des Kantons Aargau (MIKA) A. mit, dass gegen sie eine obligatorische Landesverweisung verfügt worden und damit ihre Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) erloschen sei. Falls sie der Auffassung sei, dass Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB vorliegen würden, werde ihr die Möglichkeit gewährt, diese bis am 23. Juli 2021 beim Rechtsdient des MIKA (RD MIKA) schriftlich und begründet geltend zu machen. 1.4. Daraufhin ersuchte A. am 23. Juli 2021 um vorübergehenden Aufschub der obligatorischen Landesverweisung und Koordination des Ausreisetermins mit demjenigen ihres sich aktuell noch im Strafvollzug befindenden Ehemannes. 2. Am 18. August 2021 verfügte der RD MIKA: 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufge- schoben. 2. A. hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet sie dieser Aufforderung -3- keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. B. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. September 2021 liess A. beantragen: 1. Es sei die Verfügung vom 18. August 2021 aufzuheben und es sei der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung der Beschwerdeführerin aufzuschieben bis Ende März 2022. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechts- beistand beizustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners. 2. Am 21. September 2021 teilte die instruierende Gerichtsschreiberin der Be- schwerdeführerin namentlich mit, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zukomme. 3. Am 28. September 2021 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters. Ausserdem ordnete er die Einholung eines Gutachtens zur Frage an, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Ver- fassung an einer Ausreise aus der Schweiz gehindert sei. Als Gutachter bestellte der Instruktionsrichter – unter Vorbehalt allfälliger Einwendungen gegen dessen Person – Dr. med. C., T.. 4. Der RD MIKA nahm am 7. Oktober 2021 zur Verfügung vom 28. September 2021 Stellung. 5. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Erklärung eingereicht hatte, wonach sie die für ihre Behandlung zuständigen Fach- personen vom Arztgeheimnis entbinde, forderte der Instruktionsrichter die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), Region U., mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 auf, dem Verwaltungsgericht alle Unterlagen einzureichen, die im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin er- stellt worden sind. -4- 6. Nachdem die Parteien keine Einwendungen gegen die Person des in Aus- sicht genommenen Gutachters sowie die diesem gestellten Fragen erho- ben hatten, setzte der Instruktionsrichter diesen am 1. November 2021 de- finitiv ein. 7. Am 3. Januar 2022 erstattete Dr. med. C. sein Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 5. Januar 2022 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. 8. Der RD MIKA nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2022 zum Gutachten Stel- lung und machte namentlich geltend, die gutachterlichen Erkenntnisse wür- den weder den Anforderungen für die Gewährung eines Aufschubs des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung, noch jenen für eine Ver- längerung der angesetzten Reisefrist genügen. Im Übrigen verwies der RD MIKA auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 9. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Gutachten. Er hielt im Wesentlichen fest, dass der Gutachter richtigerweise ausgeführt habe, dass die Frage, ob die Schwere der vorhandenen Symptomatik einen ausreichenden Grund für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung darstelle, eine Frage der Verhältnismässigkeit sei und demnach vom Verwaltungsgericht unter juristischen Gesichtspunkten zu beantworten sei. Auf die übrigen Ausfüh- rungen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das MIKA hat im angefochtenen Entscheid für die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnete strafrechtliche Landesverweisung einen Aufschub gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB verweigert. Gleichzeitig hat es der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist von 30 Tagen (seit Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) angesetzt – unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Fall des Nichtverlassens der Schweiz innert dieser Frist die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden könne. 1.2. 1.2.1. Im Kanton Aargau ist gemäss § 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112) das MIKA namentlich für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zuständig (vgl. zu den [fehlenden] bundesrechtlichen Vorgaben bzgl. der kantonalen Zuständig- keit für den Entscheid über einen Aufschub der Landesverweisung Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = La Semaine judiciaire [SJ] 2020 I S. 141). Ausserdem ist das MIKA gemäss § 89 Abs. 1 SMV auch für den Vollzug der obligatori- schen Landesverweisung zuständig, d.h. für die Anordnung einer (konkre- ten) Ausreisefrist sowie, wenn die betroffene Person innert der ihr gesetz- ten Frist nicht ausreist, für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Lan- desverweisung, konkret: die Ausschaffung der betroffenen Person. 1.2.2. Hier hat das MIKA in der angefochtenen Verfügung entsprechend der dar- gelegten, ihm zustehenden Zuständigkeit nicht nur über den Aufschub der Landesverweisung entschieden (nämlich diesen verweigert), sondern der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]; vgl. dazu wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Diese Zuständigkeit ist dabei umfassend, d.h. sie betrifft sowohl die Verweigerung des Aufschubs als auch den Vollzug der Landes- verweisung: -6-  Bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG StPO ergibt sich zunächst, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden zuständig ist, mit denen – wie im vorliegenden Fall – gel- tend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen.  Wird gleichzeitig mit der Verweigerung des Aufschubs der Landesver- weisung auch eine Ausreisefrist angesetzt, kann sich die betroffene Person hingegen darüber hinaus mittels Beschwerde ans Verwal- tungsgericht gegen die Länge der angesetzten Ausreisefrist zur Wehr setzen: Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Ver- fahrensetappen. In einem ersten Schritt wird Zwangsvollstreckung un- ter Fristansetzung angedroht (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG). Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art des Zwangsmittels und den Zeit- punkt der Zwangsvollstreckung (vgl. § 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung, im Fall einer nicht aufgeschobenen Landesverwei- sung die Ausschaffung der betroffenen Person, durchgeführt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I/1.1 mit Hinweisen). Die Anordnung des MIKA, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen habe, bildet – verbunden mit der Androhung des zwangs- weisen Vollzugs der Landesverweisung – den ersten Vollstreckungs- schritt im Sinne von § 81 Abs. 1 VRPG. Gegen diese Anordnung ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben (vgl. § 83 VRPG und § 55a Abs. 3 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung des Falls sowohl hin- sichtlich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung als auch mit Bezug auf die angeordnete Ausreisefrist zuständig. 2. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich dabei Fol- gendes:  Bezüglich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung ge- mäss Art. 66d StGB überprüft das Verwaltungsgericht den angefoch- tenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsver- letzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).  Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausreisefrist als ersten Schritt der Vollstreckung der Landesverweisung richtet, ist die -7- Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Prüfung vollstreckungs- rechtlicher Einwände beschränkt (vgl. dazu Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I./3.1 sowie TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 30 N 82 und RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N 15 mit Hinweisen). 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Lan- desverweisung ihr Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wort- laut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXAN- DER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], Art. 66d N 5). Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) verankert ist und – unabhängig von einer allfälligen von der be- troffenen Person ausgehenden Gefahr – absolut gilt (FANNY DE W ECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 66d N 3; STEPHAN SCHLEGEL, in: W OLFGANG W OHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], Art. 66d N 3). -8- Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landes- verweisung. 1.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (FANNY DE W ECK, a.a.O., Art. 66d N 4). Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgescho- ben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bür- gerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahms- weise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE W ECK, a.a.O., Art. 66d N 5 und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O. Art. 66d N 4). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinaus- gehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnis- mässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHREN- ZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80, 3. Aufl. 2014 [Kommentar BV], Art. 25 Rz 35). 1.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Voll- zugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechts- kräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert: Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen (insb. Art. 2 und Art. 4 – 6 EMRK), sind bereits im Rahmen der bei der strafge- richtlichen Anordnung der Landesverweisung vorzunehmenden Interes- senabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das -9- Gesetz sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungsverbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtli- che wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durch- führbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Verhält- nisse beschränkt, wie sie im (Sach-)Urteilszeitpunkt definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völker- rechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeit- punkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (Urteile des Bun- desgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafge- richt berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massge- blich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.7). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement-Gebots im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Ausreise aus der Schweiz geltend. Hingegen ist sie der Auffas- sung, der Wegweisungsvollzug sei "aus humanitären resp. medizinischen Gründen (Art. 8 EMRK; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB" unzumutbar (Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, macht die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, es drohe ihr im Fall der Ausreise in ihr Heimatland – oder in ein anderes Land, in welches sie allenfalls aus- reisen würde – eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung. Ein Aufschub der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Landesverweisung gestützt auf das in Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB angespro- chene menschenrechtliche Rückschiebungsverbot fällt damit ebenfalls ausser Betracht. - 10 - 2. 2.1. Eine genauere Lektüre der Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es der Beschwerdeführerin nicht um einen Aufschub wegen Unzulässigkeit des Vollzugs i.e.S. geht, sondern darum, dass die ihr auferlegte Ausreisefrist von 30 Tagen solange verlängert wird, bis sie ihre Ausreise mit der ihres Ehemannes, gegen den auch eine Landesverweisung ausgesprochen wurde und der zurzeit noch inhaftiert ist, koordinieren kann, damit sie erst dann ausreisen muss, wenn sie – nach der Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – mit ihrem Ehemann ausreisen kann. Es stellt sich letztlich die Frage nach der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesver- weisung. Nicht zu klären ist dagegen, ob die angeordnete Ausreisefrist an sich verhältnismässig ist. Denn das beantragte Hinauszögern der Aus- reisepflicht kommt aufgrund der bis zum Vorliegen der entsprechenden Entlassungsverfügung bestehenden Ungewissheit, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin effektiv in Freiheit gelangen wird, einem eigentlichen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gleich. Die Beschwerdeführerin macht zur Unzumutbarkeit der Ausreise ohne ih- ren Ehemann namentlich geltend, sie sei derzeit gesundheitlich schwer an- geschlagen. Sie habe psychische Probleme, insbesondere schwere De- pressionen und Angstzustände, verursacht durch den Freiheitsentzug. Da- bei beruft die Beschwerdeführerin sich insbesondere auf ein Schreiben der PDAG, Ambulatorium U., Dr. med. D. und lic. phil. E., vom 9. September 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin wird ausgeführt, die Be- schwerdeführerin zeige eine mittelgradig bis schwere depressive Sympto- matik, welche sich in den letzten Wochen noch verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin hänge sehr an ihrem noch inhaftierten Ehemann, der ihre einzige feste und verlässliche Bezugsperson sei. Eine vorzeitige Aus- weisung der Beschwerdeführerin vor dem nun in wenigen Monaten stattfin- denden Haftaustritt ihres Ehemannes sei nicht zu verantworten. Aus medi- zinischer Sicht werde die Beschwerdeführerin, soweit sie auf sich allein gestellt sei, als nicht ausreisefähig betrachtet. Aus diesem Schreiben der PDAG, so die Beschwerdeführerin, ergebe sich somit klar, dass eine Ausreise für sie zurzeit unzumutbar sei und sie einen Aufschub erhalten müsse, damit sie ihre Ausreise mit derjenigen ihres Ehe- mannes koordinieren könne. 2.2. 2.2.1. Im Hinblick auf die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin ausreisefähig ist bzw. wann ihr die Ausreise, zu der sie verpflichtet ist, zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht ein medizinisch-psychiatrisches Gutach- ten in Auftrag gegeben. - 11 - In der Diagnose (S. 36 ff. des am 3. Januar 2022 erstatteten Gutachtens) führt der Gutachter zunächst aus, dass sich in der Vorgeschichte der Be- schwerdeführerin keine Hinweise auf tief verwurzelte, anhaltende, dysfunk- tionale Verhaltensmuster fänden, die sich in starren Reaktionen auf unter- schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen sowie mit persön- lichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit ein- hergehen würden. Eine Persönlichkeitsstörung schliesst der Gutachter da- mit aus, wobei er immerhin darauf hinweist, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin die Begehung der meisten ihrer zahlreichen Straftaten bestreite und diese, soweit sie sie zugebe, stark bagatellisiere und externalisiere. Betreffend die Anlassdelikte bestreite sie nicht nur, diese begangen zu haben, sondern stelle auch die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung sowie das Ergebnis der Abklärun- gen zu ihrer persönlichen finanziellen Situation sowie jener des Restau- rants in Abrede. Unter der Annahme, dass die Ergebnisse der Strafunter- suchung stimmten, weise die Beschwerdeführerin somit eine erhöhte Lü- genbereitschaft auf. Für das Vorhandensein dissozialer Persönlichkeits- merkmale spreche ausserdem, dass die Beschwerdeführerin beispiels- weise keine Schuldgefühle, keine Reue und keine Bereitschaft zur vertief- ten Auseinandersetzung mit den Straftaten aufweise. Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin habe für sie eine Zäsur in ihrem bisherigen Leben dargestellt, die zur Herausbildung eines behandlungsbe- dürftigen depressiven Syndroms geführt habe. Im Zuge dieser Symptoma- tik habe die Beschwerdeführerin für einige Tage auch suizidale Gedanken entwickelt, welche indes nicht zu einem entsprechenden Handlungsdruck geführt hätten. Entgegen der von lic. phil. E. diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und der Diagnose von Dr. F., wonach aktuell eine mittelgradige depressive Episode bei der Beschwerdeführerin vorliege, bestünden bei ihr zwar neben zwei Hauptsymptomen für eine depressive Episode (mehrheitlich deprimierte Stimmung und leichte Antriebslosigkeit) noch eindeutig Appetitverlust und Schlafstörungen. Die für die Diagnostizierung einer mittleren oder gar schweren Depression erforderli- chen Kriterien negativer und pessimistischer Zukunftsperspektiven sowie eines verminderten Selbstvertrauens seien indessen nur teilweise erfüllt, da sich die Ängste lediglich auf die nahe finanzielle Zukunft bezögen und bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnungslosigkeit bestehe. Konzentra- tionsstörungen würden von der Beschwerdeführerin zwar angegeben, lä- gen objektiv jedoch nicht vor. Suizidgedanken seien von der Beschwerde- führerin aktuell keine geäussert worden. Zusammengefasst bestünden so- mit zwei Hauptsymptome einer depressiven Episode sowie zwei zusätzli- che der übrigen häufigen Symptome vollständig, sodass derzeit eine leichte - 12 - depressive Episode zu diagnostizieren sei. Ein medizinischer Zustand, wel- cher eine Spitalpflege, dauernde Überwachung oder notfallmässige Be- handlung erfordere, liege mithin nicht vor. Mit Blick auf die Ausreisefähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutach- ten sodann namentlich ausgeführt, dass depressive Episoden bei Perso- nen, welche die Schweiz verlassen müssten, sehr häufig vorkämen. Solche Episoden seien sehr gut behandelbar und führten zu keinen schweren blei- benden gesundheitlichen Schäden. Eine psychotherapeutische und medi- kamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin sei auch im Ausland mög- lich, zumal es sich bei den von ihr zurzeit eingenommenen Medikamenten um sehr verbreitete Präparate handle, die auch im Ausland eingenommen werden könnten. Bei einer Ausreise der Beschwerdeführerin ohne den Ehemann sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik zu rechnen, so dass am ehesten wieder der Zustand einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht würde. Es sei indessen nicht anzunehmen, dass ein de- pressiver Zustand wie in der Haft erreicht würde, da der Beschwerdeführe- rin in Freiheit wesentlich mehr Aktivierungs- und Behandlungsmöglichkei- ten wie im Gefängnis zur Verfügung stünden; die Beschwerdeführerin sei im Übrigen während ihrer Haft immer hafterstehungsfähig gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber E. "mehrfach deutlich und wi- derspruchsfrei" angegeben habe, ohne den Ehemann nicht ausreisen zu wollen, sei primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit, nicht einer Ausreise- unfähigkeit. Die Beschwerdeführerin selbst habe denn auch angegeben, sie sei fähig, mit dem Zug nach Italien oder Spanien zu fahren oder mit dem Flugzeug in die Dominikanische Republik zu fliegen und sich dort zu orga- nisieren, wenn der rechtsgültige Entscheid betreffend die Ausreise vorliege. Ferner treffe die Feststellung im Schreiben der PDAG, wonach ihr Ehe- mann die "einzige feste und verlässliche Bezugsperson" der Beschwerde- führerin sei, nicht zu, da sie über regelmässige und gute Kontakte zu Be- kannten und Verwandten in der Dominikanischen Republik (Vater und Schwester, Kindesvater des zweiten Sohnes), Spanien (zwei Schwestern und der ältere Sohn) sowie in Italien (der jüngere Sohn im Ferienhaus am Gardasee) verfüge, aber auch in der Schweiz Bekannte habe; eine dieser Bekannten habe die Beschwerdeführerin zum ersten Explorationsgespräch gefahren. Die verschiedenen Bezugspersonen, zu denen seit vielen Jahren stabile Beziehungen bestünden, könnten der Beschwerdeführerin beim Fussfassen im Ausland helfen. Die Beschwerdeführerin wisse seit einiger Zeit, dass sie ausreisen müsse, und könne im Vorfeld der Ausreise diverse Abklärungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunter- halts oder allfälliger psychiatrisch-psychologischer Weiterbehandlung tref- fen. Dabei könne sie auch von ihren Therapeutinnen unterstützt werden, habe aber bis anhin nicht um entsprechende Hilfe ersucht. Der Ehemann überlasse der Beschwerdeführerin den Entscheid, ob sie nach Spanien oder Italien gehen wolle, was sie eher belaste als ihr helfe; der Ehemann - 13 - scheine somit nicht die wichtige Stütze zu sein, wie es im Schreiben der PDAG erwähnt werde. Nachvollziehbar sei hingegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie sich kleinere Chancen auf Erhalt von Sozial- hilfe in Italien ausrechne, solange ihr Ehemann in der Schweiz im Gefäng- nis und nicht in Italien sei. Dies entspreche jedoch nicht existenziellen Ängsten und auch keiner Angststörung mit Blick auf die im Fall einer Aus- reise zu erwartenden Schwierigkeiten. Wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Italien oder Spanien ausreisen dürfe oder in Italien nicht den Lebens- unterhalt finanziert bekommen sollte, müsste sie in die Dominikanische Re- publik ausreisen, was sie vermeiden wolle. Die diesbezüglichen Überlegun- gen der Beschwerdeführerin entsprächen durchgehend dem normalpsy- chologischen Spektrum und stellten keine aussergewöhnlich schwere psy- chische Störung dar. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten und der diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in verschiedene Länder ist es gemäss dem Gutachter vermessen, von einer Perspektivlosigkeit der Beschwerdeführerin zu reden (so die von Dr. F., der zurzeit behandelnden Psychologin der PDAG, dem Gutachter gegenüber gemachten mündlichen Angaben). 2.2.2. Insgesamt gelangt der Gutachter damit zu einem deutlich anderen Ergeb- nis als das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis der PDAG: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem Gutachter zurzeit (nur) an einer leichten depressiven Episode. Sie ist gemäss ihren eigenen glaub- haften Angaben nicht suizidal und es ist auch nicht zu befürchten, dass sie im Fall einer Ausreise ohne Ehemann suizidal werden würde. Eine Notwen- digkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise zur Abwehr eines schweren Schadens oder einer Lebensgefahr von ihrem Ehemann beglei- tet wird, besteht gemäss Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei zwar damit zu rechnen, dass bei einer Ausreise ohne den Ehemann die depressive Symptomatik zwischenzeitlich wieder zunehme und das Aus- mass einer mittelgradigen Depression erreichen würde. Auch im Fall einer Ausreise ohne den Ehemann und der dadurch zu erwartenden Zunahme der bestehenden Symptomatik sei jedoch nicht mit der Notwendigkeit einer Spitalpflege, dauernder Überwachung oder notfallmässiger Behandlung zu rechnen; die derzeit durchgeführte Behandlung in Form von Psychothera- pie und Einnahme von Psychopharmaka sei auch im Ausland möglich. 2.2.3. Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Gutachtens oder eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfas- senden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person be- rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil - 14 - des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es für den Aussagegehalt einer medizinischen Stellungnahme nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Diese Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass eine einmalige Begutachtung von kurzer Dauer in jedem Fall als gleich aussagekräftig anzusehen ist, wie eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Beobachtung, namentlich, falls der Zustand des Patienten Schwan- kungen ausgesetzt ist oder zumindest sein könnte. Wie es sich damit ver- hält, ist im Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung beziehungsweise der Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen. Die Frage, ob eine einmalige kurze Untersuchung geeignet ist, mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierten oder zumindest in Erwägung gezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuverlässig Auskunft zu geben, stellt primär keine Rechts- sondern eine medizinische Fachfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, Erw. 2.5). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. befasst sich ausführlich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und berücksichtigt dabei nicht nur die zwei mit ihr durchgeführten Explora- tionsgespräche, sondern auch die bei den behandelnden Personen der PDAG eingeholten schriftlichen und mündlichen Angaben sowie die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten. Insbesondere setzt sich das Gutachten ausführlich und in nachvollziehbarer Art und Weise mit den Akten, den bekannten Lebensumständen und den anlässlich der Explora- tion von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Möglichkeiten bei einer Ausreise, auseinander. Die im Gutachten enthaltenen Erörterungen erscheinen insgesamt überzeugend sowie in sich schlüssig. Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine konkreten Zweifel in Bezug auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens, weshalb darauf abzustellen ist. 2.3. Insgesamt muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen auch im Fall einer Aus- reise ohne ihren Ehemann keine grundlegenden medizinischen Nachteile drohen, welche das Mass der psychischen Belastung, welche üblicher- weise mit einem unfreiwilligen bzw. ungewünschten Verlassen der Schweiz verbunden ist, übersteigen würden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als Folge des alleinigen Verlassens der Schweiz ernsthaft psychisch erkranken würde bzw. sich die jetzt bei ihr be- stehende leichte depressive Episode dramatisch verschlimmern oder gar in eine akute Suizidalität umschlagen würde. Hinzu kommt, dass die beste- hende Symptomatik selbst bei einer leichten Verschlimmerung auch im Ausland ohne weiteres behandelt bzw. psychiatrisch begleitet werden kann - 15 - und die Beschwerdeführerin überdies über ein stabiles soziales Umfeld ver- fügt, welches sie beim Umgang mit den veränderten Lebensbedingungen unterstützen kann und, ihren eigenen Angaben zufolge, nötigenfalls auch unterstützen wird. Am Ausgeführten vermag auch der Einwand des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern, seine Mandantin stelle wohl aus Eigen- schutz respektive aus Unvermögen, die eigene Situation wahrhaben zu wollen, Tatsachen völlig überhöht und beschönigt dar, womit das Abstellen auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin mit einiger Unsicherheit ver- bunden sei. So ist nicht ersichtlich, welche Beweggründe die Beschwerde- führerin hätten veranlassen sollen, ihre Situation anlässlich der Begutach- tung zu beschönigen bzw. nicht ihrem wahren Empfinden entsprechend zu erläutern. Ihr musste bewusst sein, dass das zu erstattende Gutachten be- züglich des Vollzugs der ihr gegenüber angeordneten Landesverweisung eine gewichtige Entscheidgrundlage darstellen wird. Dementsprechend hatte sie von vornherein kein Interesse daran, ihre persönliche Situation gegenüber dem Gutachter weniger dramatisch darzustellen, als sie sich in Wahrheit präsentiert. Unter diesen Umständen erweist es sich entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin insgesamt keineswegs als unzumutbar, von ihr die allei- nige Ausreise aus der Schweiz ohne ihren Ehemann zu verlangen. Insbe- sondere vermag ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bis zur Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – welches gemäss den gutachterlichen Einschätzungen primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit und nicht -unfähigkeit ist – das öffentliche Interesse am fristgemässen Voll- zug der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung nicht zu überwie- gen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig. 3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollum- fänglich abzuweisen. - 16 - III. 1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Partei- entschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich stattgegeben, womit lediglich noch auf die Höhe der auszurichtenden Parteientschädi- gung einzugehen ist. 2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2022 eine Kostennote über Fr. 2'766.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als an- gemessen. Die beantragte Entschädigung von Fr. 2'766.65 ist demnach gerechtfertigt und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Oberge- richtskasse zu bezahlen. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichts- kasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstat- tung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 17 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 303.00, gesamthaft Fr. 1'303.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird der unentgeltlich prozessierenden Beschwerde- führerin auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vor- behalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'766.65 zu ersetzen. Die Beschwerdeführe- rin ist zur Rückzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 18 - Aarau, 31. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Berger Meier