im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. - 35 - 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.