63 AIG aufmerksam gemacht, wonach ihre Sozialhilfeabhängigkeit und damit eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz führen kann. Insbesondere wird von ihr erwartet, dass sie sich weiterhin um einen Erwerb bemüht, auch wenn dieser nicht oder noch nicht existenzsichernd ist. Zudem hat sie sich, sollte sie dazu dereinst in der Lage sein, soweit möglich, um Rückzahlung ihrer Sozialhilfeschulden zu bemühen.