Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beschwerdeführerin schon seit über 27 Jahren in der Schweiz einen ordnungsgemässen Aufenthalt hat, ihre erwachsene Tochter als ihre einzige Bezugsperson in der Schweiz lebt und ihre soziale und beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei gefährdet erscheint. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegenden - 34 -