Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie in der Türkei keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre ihr wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre langjährige Arbeitslosigkeit sei durch eine beschränkte bzw. fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt. Obwohl sämtliche Leistungsbegehren an die IV- Stelle, zuletzt bestätigt durch das Versicherungsgericht, abgewiesen wur- - 33 -