Nach dem Gesagten dürfte es ihr bei einer Rückkehr in die Türkei schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie in der Türkei keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre ihr wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet.