Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in der Türkei betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass sie in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und ein Wirtschaftsstudium an der Universität begonnen hatte, aber über keinen Abschluss verfügt (MI-act. 187, 223). Jedoch ging sie in der Schweiz während mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte bis vor kurzem gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 3.1.2.1 f.). Nach dem Gesagten dürfte es ihr bei einer Rückkehr in die Türkei schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.