Nachdem die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 25 Jahre ihres Lebens in der Türkei verbrachte (siehe vorne Erw. 4.3.3.5.2) und dort eine universitäre Ausbildung begonnen hatte (vgl. MI-act. 187), ist davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache nach wie vor beherrscht. Sie macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihr auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren.