Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie ihre Adoleszenz in der Türkei, bevor sie das Land erstmals im Alter von 25 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 36). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihr in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in der Türkei zu attestieren.