Insgesamt resultiert für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre familiäre Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die Betroffene in der Schweiz eine - 31 -