Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin bei einer Trennung von ihrer Tochter dahingehend verändern würde, dass sie nunmehr Alltagsaufgaben nicht mehr alleine erledigen könnte. Deshalb ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, weshalb eine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie zu verneinen ist (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 39051/03