Aus alldem folgt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere trotz ihrer psychischen Erkrankung, in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu gestalten und dass sie bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben nicht auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen ist. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin bei einer Trennung von ihrer Tochter dahingehend verändern würde, dass sie nunmehr Alltagsaufgaben nicht mehr alleine erledigen könnte.