ist, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig ist (vgl. act. 60 f.; siehe vorne Erw. 3.1.2.2). Aus alldem folgt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere trotz ihrer psychischen Erkrankung, in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu gestalten und dass sie bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben nicht auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen ist.