Aus dem Schreiben von Dr. med. E. vom 3. Februar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, einer Dysthymie und einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet (MI-act. 229 f.). Gleichwohl wurde ihr stets eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert (MI-act. 211; vgl. hierzu auch Erw. 4.3.2.2.2). Ferner geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine intakte Tagesstruktur hat und mit Hilfe ihrer Tochter auch Haushaltsaufgaben erledigt (MI-act. 216 f.). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten im Teilzeitpensum arbeitstätig, woraus ebenfalls ersichtlich