Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein besonderes, über gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung und damit eine faktische Familiengemeinschaft ausserhalb der Kernfamilie anzunehmen ist. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3, und 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw.