und macht in ihrer Beschwerde diesbezüglich sinngemäss geltend (act. 31), sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf die Anwesenheit ihrer Tochter als äusserst vertraute Person angewiesen und eine Trennung würde zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, weshalb zwischen ihr und ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein besonderes, über gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung und damit eine faktische Familiengemeinschaft ausserhalb der Kernfamilie anzunehmen ist.