Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer erwachsenen Tochter, C., im gemeinsamen Haushalt (MI-act. 272; act. 11, 31, 60) und macht in ihrer Beschwerde diesbezüglich sinngemäss geltend (act. 31), sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf die Anwesenheit ihrer Tochter als äusserst vertraute Person angewiesen und eine Trennung würde zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, weshalb zwischen ihr und ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei.