Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezieht die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren materielle Hilfe (siehe vorne Erw. 3.1.2.1), wobei ihr Lebensunterhalt komplett durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. soeben Erw. 4.3.3.2.5). Gleichzeitig geht aus dem in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde S. vom 1. September 2020 hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sechs nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'185.09 registriert waren (MI-act.