Obschon ihr bereits die Vorinstanz diesbezüglich eine mangelhafte Integration vorgeworfen hat, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor, was diese Annahme widerlegen würde. Insbesondere vermag auch ihr gesundheitlicher Zustand und ihr Fernbleiben von der Berufswelt ihre mangelhafte soziale Integration nicht zu relativieren, zumal ihr gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden konnte und ihr Gesundheitszustand nie so gravierend war, dass hierdurch eine soziale Integration verunmöglicht worden wäre.