ausserhalb der Familie. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin besonders enge soziale Beziehungen ausserhalb ihrer Familie pflegt, was aufgrund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Obschon ihr bereits die Vorinstanz diesbezüglich eine mangelhafte Integration vorgeworfen hat, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor, was diese Annahme widerlegen würde.