Liebesbeziehung gemeint ist, weshalb auch daraus grundsätzlich keine mangelhafte soziale Integration abgeleitet werden kann. Aus derselben Aktennotiz geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Nachbarin habe, die sie unterstützt habe, als es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Ausserdem hat das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine "stabile Einbettung in einem Freundeskreis" zugestanden (MI-act. 217). Daher ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie pflegt. Demgegenüber räumt sie in der Beschwerde (act. 29 f.) selbst explizit ein, sie verfüge über keine engen und regelmässigen Kontakte zu Personen