Es ist denn nicht aussergewöhnlich, dass die engste zwischenmenschliche Beziehung der geschiedenen Beschwerdeführerin diejenige zu ihrer Tochter ist. Der Aktennotiz der Sozialen Dienste der Gemeinde R. ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine feste Beziehung habe (MI-act. 188), womit wohl – entgegen der offenbaren Ansicht der Vorinstanz – nicht eine Freundschaftsbeziehung, sondern eine - 27 -