Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 10) – nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weil sie am meisten Kontakt zu ihrer Tochter habe. Es ist denn nicht aussergewöhnlich, dass die engste zwischenmenschliche Beziehung der geschiedenen Beschwerdeführerin diejenige zu ihrer Tochter ist.