Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Alter von 30 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte sie ihre gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind.