Die Beschwerdeführerin reiste am 21. Juli 1994 in die Schweiz ein und stellte am 8. August 1994 ein Asylgesuch, welches das BFF mit Entscheid vom 10. Oktober 1994 abwies (MI-act. 36 ff.). Nach ihrer Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person (MI-act. 53) wurde ihr am 29. November 1995 der Familiennachzug bewilligt und am 24. Januar 1996 - 26 -