Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre arbeitslos war und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Auch wenn sie bis 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnte, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit den Bestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, trifft sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere auch für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 – zumindest ein teilweises Verschulden. Gesamthaft betrachtet besteht damit ein grosses öffentliches Interesse, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.