Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, weil sie glaubte, einen IV-Rentenanspruch zu haben, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit anderen Worten ist ein Selbstverschulden einer Sozialhilfe beziehenden Person während eines laufenden Verfahrens betreffend IV-Rentenansprüchen nicht von vornherein ausgeschlossen, nur, weil die betroffene Person davon ausgeht, einen entsprechenden Anspruch zu besitzen.