Massgebend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits durch das MIKA sowie die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 festgestellt wurde – in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten bzw. ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, weil sie glaubte, einen IV-Rentenanspruch zu haben, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.