Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Vorstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Anspruch auf Invalidenrente, ihrem Verschulden betreffend Sozialhilfebezug entgegenstehen sollte. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits durch das MIKA sowie die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 festgestellt wurde – in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten bzw. ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten.