Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin bestenfalls vom Zeitpunkt ihres Leistungsbegehrens am 19. Juni 2013 bis zum Urteil des Versicherungsgerichts am 19. September 2018 davon ausgehen, ihr gesundheitlicher Zustand sei IV-rentenbegründend. Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Vorstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Anspruch auf Invalidenrente, ihrem Verschulden betreffend Sozialhilfebezug entgegenstehen sollte.