Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem mit Urteil des Versicherungsgerichts behandelten Leistungsbegehren vom 19. Juni 2013 bereits vier Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente gestellt hatte, von denen zwei abgelehnt und auf zwei nicht eingetreten wurde (MI-act. 206). Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin bestenfalls vom Zeitpunkt ihres Leistungsbegehrens am 19. Juni 2013 bis zum Urteil des Versicherungsgerichts am 19. September 2018 davon ausgehen, ihr gesundheitlicher Zustand sei IV-rentenbegründend.