Schliesslich ändert auch der Umstand, dass sie bis zum Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 davon ausgegangen sei, ihr gesundheitlicher Zustand sei IV-rentenbegründend, nichts am Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem mit Urteil des Versicherungsgerichts behandelten Leistungsbegehren vom 19. Juni 2013 bereits vier Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente gestellt hatte, von denen zwei abgelehnt und auf zwei nicht eingetreten wurde (MI-act. 206).