Auf dieser Grundlage dürfen von ihr – auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands und trotz allfälliger Schwankungen – zumindest die Teilnahme an Therapien bzw. die regelmässige Einnahme von Medikamenten sowie berufliche Bemühungen erwartet werden. Ferner kann die Diagnose einer depressiven Störung für sich genommen nicht dazu führen, dass kein berufliches oder auf die Therapie der betroffenen Person gerichtetes Engagement mehr von ihr erwartet werden darf, zumal dies bedeuten würde, dass ein Selbstverschulden bei Vorliegen von depressiven Störungen von vornherein ausgeschlossen wäre bzw. die Diagnose einer depressiven Störung die betroffene Person von jeglicher