Sodann ist allgemein bekannt, dass Antriebslosigkeit als häufiges Symptom von Depressionen gilt. Jedoch wurde im Urteil des Versicherungsgerichts bei der Beschwerdeführerin von einer vollen bzw. im darin zitierten Gutachten zumindest von einer 60%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgegangen, die bei einer optimal durchgeführten psychopharamakologischen Behandlung bis zu 70% erhöht werden könne (MI-act. 211). Auf dieser Grundlage dürfen von ihr – auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands und trotz allfälliger Schwankungen – zumindest die Teilnahme an Therapien bzw. die regelmässige Einnahme von Medikamenten sowie berufliche Bemühungen erwartet werden.