Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss vorbringt (act. 25), ihre teilweise mangelhafte Therapiebereitschaft sei auf ihre psychischen Erkrankungen zurückzuführen und könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz feststellte (act. 8), ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Gebrechen, insbesondere an Depressionen, leidet. Sodann ist allgemein bekannt, dass Antriebslosigkeit als häufiges Symptom von Depressionen gilt.