Berichte von behandelnden Ärzten stellen grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Überdies widerspricht der Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle sowie des - 23 -