Das letzte von der Beschwerdeführerin gestellte Leistungsbegehren vom 19. Juni 2013 wurde ebenfalls mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. September 2018 ab. In seinem Urteil stellte das Versicherungsgericht insbesondere fest, dass bei der Beschwerdeführerin trotz der ihr attestierten psychischen Störungen, von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen sei (MI-act. 205 ff.).