Gemäss dem psychiatrischen Bericht besteht seit Beginn der Behandlung am 1. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei aus rein psychiatrischer Sicht ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 20 bis 30% gewagt werden könne. Da die Beschwerdeführerin aber auch körperliche Einschränkungen aufweise, solle zusätzlich eine entsprechende Information vom Hausarzt eingeholt werden (MI-act. 229 f.). Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 29. September 2020 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des erwähnten Berichts zusätzlich verschlechtert. Einerseits hätten die Angstbzw. Paniksymptome "im Zusammenhang mit der Pandemie" deutlich