Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihr ihr diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert haben, sich von der Sozialhilfe zu lösen. - 22 -