Zu berücksichtigen ist indes einerseits, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres weit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden durfte. Andererseits ist zu beachten, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbundene Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit.