Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 300'000.00 als erheblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren hingezogen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in absehbarer Zukunft von der Sozialhilfe abhängig bleiben - 21 - wird (siehe vorne Erw. 3.1.2.2). Das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren.