4.3. 4.3.1. Zu klären bleibt, wie soeben erwähnt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 4.3.2. 4.3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen.