Wie bereits festgestellt (siehe vorne Erw. 3.1.2.2), ist trotz der durch die Beschwerdeführerin im Nachgang an die Verfügung betreffend den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung unternommenen Bemühungen, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht davon auszugehen, dass sie sich dauerhaft vollständig von der Sozialhilfe wird lösen können. Dies umso weniger, als selbst die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens nicht zu einem existenzsichernden Einkommen und damit zur Lösung von der Sozialhilfe - 19 -