3.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat. Damit erweisen sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 4. 4.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.