SR 831.30) entsprechenden Verwandtenunterstützungspflichten dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohnehin nachgehen, womit ein zukünftiger Ergänzungsleistungsbezug keineswegs ausgeschlossen wäre. Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung der - 18 - Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit ebenfalls erfüllt ist.