Dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Lage wäre, solche Unterstützungsleistungen auszurichten bzw. auf Grundlage von Art. 328 ZGB hierzu verpflichtet werden könnte, ergibt sich weder aus den mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ins Recht gelegten Dokumenten, noch aus den übrigen Akten. Zudem würden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) entsprechenden Verwandtenunterstützungspflichten dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohnehin nachgehen, womit ein zukünftiger Ergänzungsleistungsbezug keineswegs ausgeschlossen wäre.